Traktor-Versicherungsvergleiche

Die Traktor-Versicherungsvergleiche und Ihre Obliegenheiten im Versicherungsfall

Wir geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Traktor-Versicherung online zu vergleichen und – als Besonderheit – auch Online Traktor-Versicherungsvergleiche.

Zum Vergleich » Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) unter +49 (0)3901/82953 zur Verfügung oder senden Sie uns eine E-Mail. Als Versicherungsmakler vertreten wir unabhängig Ihre Interessen gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Ihr Vorteil bei uns besteht für Sie darin, dass wir gemeinsam jedes Jahr Ihre Verträge unabhängig vergleichen können. So können Sie bei Bedarf Ihre Traktor-Versicherung jedes Jahr wechseln können, ohne dass Sie sich einen neuen Ansprechpartner suchen müssen. Traktor-Versicherungsvergleiche sind für Sie ein selbstverständlicher Service in unserem Hause.

Traktor-Versicherungsvergleiche online nutzen

Leider gibt es nicht die Traktor-Versicherung schlechthin für jeden Fahrzeughalter. Zu unterschiedlich sind die Einsatzgebiete und Versicherungsgrundlagen. Über unsere kostenlose und unabhängigen Traktor Versicherungsvergleiche geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versicherungen online zu überprüfen und zu vergleichen. In weniger als 3 Minuten werden Sie alle wichtigen Fragen beantwortet haben. Sie erhalten dann aus einer großen Anzahl von Versicherungen eine Ergebnisübersicht der 15 günstigsten Versicherungen nach dem Preis sortiert.

Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Und Ansprüche gegen den eintrittspflichtigen ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zur Folge haben könnte.

Jeder Versicherungsfall ist vom Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Sowie den Versicherungen bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber Dritten zu unterstützen. Er hat hierbei eventuelle Weisungen der Versicherungen zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer den Versicherungen unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

Der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person ist grundsätzlich verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Bei einem Schaden an dem versicherten Traktor hat der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisungen der Versicherungen einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen, die der Versicherungsnehmer bzw. der/die mitversicherte(n) Person(en) wegen eines erlittenen Personenschadens haben, ist er verpflichtet, sich von den von der Versicherung benannten Ärzten untersuchen zu lassen. Die Ärzte, die den Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt und untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; so ist die Generali dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Versicherung zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Generali obliegenden Leistungen gehabt hat. Diese Rechtsfolge gilt auch für die mitversicherten Personen, sofern sie die Obliegenheitsverletzung selbst begangen haben.

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