Traktorversicherungsvergleiche

Die Traktorversicherungsvergleiche und die Ausschlüsse im Versicherungsfall

Wir geben wir Ihnen übrigens hier die Möglichkeit, Ihre Traktor Versicherung online zu vergleichen und – als Besonderheit – auch Online Traktorversicherungsvergleiche. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich auch telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo. – Do.: 9:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 9:00 – 13:00 Uhr) unter +49 (0)3901/82953 zur Verfügung oder senden Sie uns eine E-Mail.

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Zum Vergleich » Als Versicherungsmakler vertreten wir unabhängig Ihre Interessen gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Ihr Vorteil bei uns besteht für Sie darin, dass wir gemeinsam jedes Jahr Ihre Verträge unabhängig vergleichen können. Und Sie bei Bedarf Ihre Traktor-Versicherung jedes Jahr wechseln können, ohne dass Sie sich einen neuen Ansprechpartner suchen müssen. Traktorversicherungsvergleiche sind für Sie ein selbstverständlicher Service in unserem Hause.

Leider gibt es z.B. nicht die Traktor Versicherung schlechthin für jeden Fahrzeughalter. Zu unterschiedlich sind die Einsatzgebiete und Versicherungsgrundlagen. Über unseren kostenlosen und unabhängigen Versicherungsvergleichsrechner geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versicherungen online zu überprüfen und zu vergleichen. In weniger als 3 Minuten werden Sie alle wichtigen Fragen beantwortet haben. Und Sie erhalten dann aus einer großen Anzahl von Versicherungen eine Ergebnisübersicht der 15 günstigsten Versicherungen nach dem Preis sortiert.

Traktorversicherungsvergleiche – die Ausschlüsse

  • Der Versicherungsschutz leistet nicht in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall- und Schutzbriefversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar als Ursache haben.
  • In der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall- und Schutzbriefversicherung gewährt man keinen Versicherungsschutz für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten oder nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
  • In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gewährt man keinen Versicherungsschutz für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
  • Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die Sie vorsätzlich herbeiführen (§§ 61,152, 181 VVG); in der Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung, wenn der Versicherungsfall durch
    die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile oder
  • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder andere berauschende Mittel (z.B. Drogen, Medikamente)
  • infolge einer Über- bzw. Unterschreitung der in der EG-Verordnung 561/2006 gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten herbeiführt wird. In allen anderen Fällen verzichtet der Versicherer in der Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG)
  • Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz.

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